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   RG, 04.02.1932 - VI 337/31   

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https://dejure.org/1932,649
RG, 04.02.1932 - VI 337/31 (https://dejure.org/1932,649)
RG, Entscheidung vom 04.02.1932 - VI 337/31 (https://dejure.org/1932,649)
RG, Entscheidung vom 04. Februar 1932 - VI 337/31 (https://dejure.org/1932,649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Bedarf es bei der Restitutionsklage des Antritts und der Erhebung des Urkundenbeweises auch dann, wenn die Parteien über das Vorhandensein und den Inhalt der neu aufgefundenen Urkunde einig sind und das Gericht der Überzeugung ist, daß ihre Angaben der Wahrheit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 135, 123
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • LSG Baden-Württemberg, 11.11.2009 - L 6 VJ 3978/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiederaufnahme des Verfahrens - Restitutionsklage

    (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.04.1973 - 4 U 246/72 - unter Hinweis auf RG, Urteil vom 04.02.1932 - VI 337/31 - RGZ 135, 123; BGH, Urteil vom 14.02.1952 - IV ZR 137/51 - BGHZ 5, 157; BGH, Beschluss vom 16.12.1960 - IV ZR 158/60 - BGHZ 34, 77; BGH, Urteil vom 12.12.1962 - IV ZR 127/62 - BGHZ 38, 333; BAG, Urteil vom 19.10.1967 - 5 AZR 203/67 - NJW 1968, 862).
  • BVerwG, 29.01.1957 - VI B 85.56

    Rechtsmittel

    Das Oberverwaltungsgericht ist in seiner Rechtsauffassung, daß die vorgelegten Urkunden nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b der Zivilprozeßordnung - ZPO - zu rechtfertigen vermöchten, der ständigen Rechtsprechung des früheren Reichsgerichts (RGZ 80, 240; 123, 304; 135, 123; 151, 203) gefolgt, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 1, 218).

    Es muß sich also entweder um eine Urkunde handeln, deren Vorhandensein oder Verbleib der Partei im ursprünglichen Rechtsstreit unbekannt war, oder um eine Urkunde, deren Vorhandensein die Partei im früheren Verfahren zwar bereits kannte, die sie aber damals nicht benutzen konnte (RGZ 135, 123 [128]).

  • BSG, 14.11.1968 - 10 RV 471/65

    Beweiswürdigung - Beweiswert einer Urkunde - Einführung neuer Beweismittel -

    aber um einen außerordentlichen Rechtsbehelf zur Beseitigung der Rechtskraftwirkung von Urteilen (vglo RGZ 57, 235; 96, 52; 135, 123, 129), Rechtsdogmatisch ist kein Grund ersichtlich, warum die Frage des Vorliegens der Statthaftigkeit, die in @@ 579, 580 ZPO ihre besondere, für das Wiederaufnahmeverfahren zugeschnittene Regelung gefunden hat, anders beurteilt die Zulässigkeitsprufung und nicht in mitein-.
  • OLG Bamberg, 08.12.1993 - SA 13/93

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung; Bindungswirkung

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  • OLG Köln, 08.08.1977 - 21 W 135/77

    Zwangsgeld bei Verweigerung des gerichtlich festgelegten Verkehrsrechts für ein

    Dem Gesetzgeber steht es, sofern er damit nicht in die schutzwürdigen Rechte eines Verfahrensbeteiligten eingreift, frei, die bestehenden Rechtsmittelzuständigkeiten zu ändern (so richtig Brüggemann a.a.O. Seite 23, Jansen FGG Anm. 16 zu § 27 FGG ; Rosenberg-Schwag, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 6 I. BGH 73, 82; RGZ 135, 123.
  • BGH, 04.07.1963 - VII ZR 91/61

    Rechtsmittel

    Ausnahmsweise kann allerdings im Falle des § 580 Nr. 7 b ZPO von dem Antritt eines Urkundenbeweises abgesehen werden, wenn die Parteien über das Vorhandensein und den Inhalt der Urkunde einig sind und das Gericht überzeugt ist, daß die Angaben beider Parteien auf Wahrheit beruhen (RGZ 135, 123, 131).
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